Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäfte mit Unternehmern (B2B)
Carrato Interior Design, Wien
Stand: 11. September 2026
Vorbemerkung
Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern iSd § 1 UGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verträge mit Verbrauchern iSd § 1 KSchG gelten gesonderte AGB. Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) finden auf Verträge nach diesen AGB keine Anwendung.
1. Allgemeines / Geltung
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) gelten für sämtliche unserer Rechtsgeschäfte und Leistungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner gelten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
Die AGB des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird. Eine bloße Bezugnahme auf abweichende AGB des Vertragspartners (z.B. in Bestellungen, Auftragsbestätigungen oder im sonstigen Schriftverkehr) genügt für deren Einbeziehung nicht.
2. Allgemeiner Leistungsrahmen
CID (in der Folge: Carrato Interior Design) handelt nach den Bestimmungen des freien Gewerbes der Einrichtungsberatung, insbesondere der Erstellung von Einrichtungsvorschlägen nach rein optischen und geschmacklichen Gesichtspunkten unter Ausschluss jeder Beratungs-, Vorplanungs- und Planungstätigkeit, betreffend den Grundriss von Räumlichkeiten und deren haustechnische Ausstattung. Die Tätigkeit liegt in der Erstellung individueller Einrichtungskonzepte, der Beratung bei Einrichtungsprojekten hinsichtlich Stil, Raumaufteilung, Möbelaufstellung, Farb- und Materialkonzeption und ähnlichen kreativen Tätigkeiten. Zur Veranschaulichung können Zeichnungen und Pläne in zwei- oder dreidimensionaler Darstellung zum Einsatz kommen. CID entwickelt Vorschläge für die Inneneinrichtung, die je nach Bedarf Farbe, Stoffe, Beleuchtung, Möbel, Einrichtungsgegenstände, Teppiche, Wandgestaltungen etc. umfassen können. Die Dienstleistungen umfassen keine Architektur. CID konsultiert andere Fachleute wie Lichtplaner, Akustikplaner, Landschaftsarchitekten, Architekten und andere. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Projektfristen den Unwägbarkeiten des Marktes und den Leistungen Dritter unterliegen können.
CID ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer Leistungen geeigneter Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer zu bedienen. Eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers ist hierfür nicht erforderlich.
3. Designhonorar
Das Designhonorar wird auf Basis zweier Methoden vergütet: a) Leistungspakete Bronze, Silber und Gold sowie separat angebotene Zusatzleistungen, deren Leistungsumfang und Preis auf der Website und/oder im individuellen Angebot dargestellt werden, und b) alle weiteren Leistungen auf Stundenbasis gemäß aktueller Preisliste oder individuellem Angebot. Maßgeblich für den konkreten Vertrag sind das jeweilige Angebot und die Auftragsbestätigung. Stundenhonorare werden nach tatsächlich angefallenem Aufwand abgerechnet, mindestens jedoch in 30-Minuten-Schritten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
Sofern mündlich oder schriftlich Preise bekannt gegeben werden, die voraussichtlich verrechnet werden, gilt: Kostenvoranschläge sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine verbindliche Preisangabe vereinbart ist. Der Auftraggeber hat bei individuell angebotenen Leistungen unvorhergesehene Kostenüberschreitungen bis zu 20 % des veranschlagten Entgeltes hinzunehmen. Übersteigende Kostenerhöhungen werden dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
Bei Beauftragung kann CID einen Vorschuss gemäß Rechnung verlangen; die Zahlung dient zugleich als Bestätigung der Beauftragung, sofern nichts anderes vereinbart ist. Bei vorzeitiger Beendigung des Projekts durch den Auftraggeber werden die bis dahin erbrachten Leistungen sowie angefallene Auslagen abgerechnet. Weitergehende Ansprüche von CID, insbesondere nach § 1168 ABGB, bleiben unberührt.
4. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
Der Inhalt der Auftragsbestätigung ist vom Vertragspartner zu prüfen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Abweichungen zu der von ihm übermittelten Nachricht binnen 5 Werktagen ab Erhalt schriftlich zu rügen. Anderenfalls kommt das Rechtsgeschäft mit dem in der Auftragsbestätigung bestätigten Inhalt zustande (kaufmännisches Bestätigungsschreiben).
Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sind nur gültig, wenn CID diese schriftlich in der Auftragsbestätigung bestätigt hat.
5. Erstattungsfähige Ausgaben
Der Auftraggeber verpflichtet sich, CID alle tatsächlich entstandenen Auslagen in Zusammenhang mit dem Projekt zu erstatten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf, Renderings, Entwurfsleistungen Dritter, Reise- und Fahrtkosten außerhalb des Wiener Stadtgebiets, Porto etc. Auslagen ab EUR 500,00 werden nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
6. Zahlung
Bei individuell angebotenen Leistungen erstellt CID ein schriftliches Angebot. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Anzahlungen, Teilzahlungen und Schlusszahlungen gemäß Angebot zu leisten. CID ist berechtigt, nach Projektfortschritt Teilrechnungen zu stellen. Die jeweilige Teilrechnung ist binnen der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist zu begleichen.
Für die Leistungspakete Bronze, Silber und Gold sowie für separat beauftragte Zusatzleistungen gelten die im jeweiligen Angebot, in der Auftragsbestätigung und/oder auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsbedingungen. Maßgeblich sind im Zweifel Angebot und Auftragsbestätigung. Wird eine fällige Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, ist CID bis zum Zahlungseingang nicht verpflichtet, mit der Leistungserbringung zu beginnen oder diese fortzusetzen.
Bei Zahlungsverzug ist CID berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzubehalten, ohne dass dem Auftraggeber daraus Schadenersatzansprüche erwachsen.
7. Rechnungen
Rechnungen sind binnen der angeführten Zahlungsfrist auf das angegebene Konto zu begleichen. Sofern keine abweichende Frist angegeben ist, gilt eine Zahlungsfrist von 14 Tagen ab Rechnungserhalt. Die Zahlung ist nur dann fristgerecht geleistet, wenn wir am Fälligkeitstag über die Zahlung verfügen können.
Bei Zahlungsverzug verrechnet CID die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 456 UGB in Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem für das jeweilige Halbjahr maßgeblichen Basiszinssatz. Bei Rechnungen, die mehr als 30 Tage überfällig sind, ist CID berechtigt, weitere Arbeiten bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. Zahlungen können ausschließlich per Banküberweisung erfolgen.
Bei Zahlungsverzug ist CID berechtigt, die pauschale Betreibungskostenentschädigung in Höhe von EUR 40,00 gemäß § 458 UGB sowie darüber hinausgehende notwendige und zweckentsprechende Kosten der Rechtsverfolgung (einschließlich Inkasso- und Anwaltskosten) zu verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Rabatte und Boni können nur bei fristgerechter und vollständiger Zahlung eingeräumt werden.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot: Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wurde von CID schriftlich anerkannt oder gerichtlich rechtskräftig festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur aufgrund von Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
8. Zeichnungen / Visualisierungen
Die Zeichnungen/Visualisierungen und dgl. von CID sind konzeptueller Natur und sollen die Absicht von CID darstellen; sie dürfen nicht für architektonische oder ingenieurtechnische Zwecke, Installationen, Umbauten und dergleichen verwendet werden. Die Dienstleistungen von CID umfassen keine Änderungen an strukturellen Systemen, wie Heizkörper, Kaminen, Klimaanlagen/-geräte, Sanitäranlagen, Elektroanschlüssen, Lüftungen. CID wird für das Vertrauen auf die Richtigkeit der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen schadlos gehalten. Projektzeichnungen und -unterlagen dürfen vom Auftraggeber nicht für andere Zwecke als die Fertigstellung des Projektes durch CID, wie in der Vereinbarung festgelegt, verwendet werden.
Urheber- und Nutzungsrechte: Sämtliche urheberrechtlichen Rechte an den von CID erstellten Plänen, Skizzen, Zeichnungen, Konzepten und sonstigen Werken verbleiben bei CID. Mit vollständiger Bezahlung des Honorars erwirbt der Auftraggeber lediglich das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare Werknutzungsrecht zur Nutzung dieser Unterlagen für das vereinbarte Projekt am vereinbarten Ort. Eine Übertragung an Dritte, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Veröffentlichung darüber hinaus bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von CID. Bis zur vollständigen Zahlung verbleiben sämtliche Unterlagen unter Eigentumsvorbehalt.
9. Auftragnehmer und Berater
CID ist kein Generalunternehmer und erbringt keine Dienstleistungen außer den oben erwähnten. Erfordert das Projekt Arbeiten auf Grundlage der Konzepte von CID, schließt der Auftraggeber direkt mit jedem Auftragnehmer (umsetzende Betriebe) oder Berater einen Vertrag ab. CID übernimmt keine Garantie, Gewährleistung oder Verantwortung für die Leistung, Qualität oder rechtzeitige Fertigstellung von Arbeiten oder Materialien, die von ausführenden Betrieben oder deren Vertretern oder Angestellten ausgeführt oder installiert werden. CID arbeitet mit den beauftragten Unternehmen zusammen und kann diese auf Wunsch des Auftraggebers zum Zweck der allgemeinen Konformität mit dem Entwurfsplan begleiten, ist jedoch nicht für deren Aufsicht verantwortlich.
10. Fotografien & Öffentlichkeit
CID ist berechtigt, das Projekt zu Dokumentationszwecken zu fotografieren. Eine Veröffentlichung oder Verwendung von Projektfotos für Website, Social Media, Marketing, Werbung, Presse oder sonstige geschäftliche Zwecke erfolgt nur, soweit dadurch keine Rechte des Auftraggebers, Rechte Dritter, personenbezogene Daten oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden bzw. erforderliche Zustimmungen vorliegen. Name und Adresse des Auftraggebers werden ohne ausdrückliche Zustimmung nicht veröffentlicht.
11. Angebots- und Projektunterlagen
Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen (einschließlich Pläne, Skizzen und Zeichnungen) dürfen ohne Zustimmung von CID weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Aufforderung sind sie uns umgehend zurückzustellen.
12. Kündigung
CID oder der Auftraggeber können die Vereinbarung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der individuellen vertraglichen Vereinbarungen beenden. Der Auftraggeber hat bis dahin erbrachte Leistungen sowie angefallene und vereinbarte Auslagen zu vergüten. Weitergehende Ansprüche von CID, insbesondere nach § 1168 ABGB, bleiben unberührt.
Die Vertragspartner verpflichten sich zu einer fairen, sachlichen Kommunikation auch nach Vertragsbeendigung. Unsachliche, herabsetzende oder rufschädigende Äußerungen über die jeweils andere Partei – insbesondere in sozialen Medien und auf Online-Bewertungsportalen – sind zu unterlassen.
Beide Seiten vereinbaren einen möglichst zügigen Ablauf des Projektes. Sollte dies nicht möglich sein, informieren die Geschäftspartner einander rechtzeitig. Unterbleibt eine für die Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung des Auftraggebers – insbesondere eine Entscheidung, Freigabe, Bereitstellung von Informationen oder Beauftragung erforderlicher Professionisten –, ist CID berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mitwirkung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf kann CID die Leistung aussetzen bzw. nach Maßgabe des § 1168 ABGB und der sonstigen gesetzlichen Bestimmungen vorgehen.
13. Haftung
Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit: Die Haftung von CID für Schäden aus leichter Fahrlässigkeit ist – mit Ausnahme von Personenschäden – ausgeschlossen.
CID kann nicht verantwortlich gemacht werden für Verzögerungen in der Fertigstellung des Projektes und/oder damit ggf. anfallenden Kosten, wenn die Gründe außerhalb der Wirkungssphäre von CID liegen. Der Auftraggeber prüft alle Vorschläge von CID sorgfältig bevor diese zur Umsetzung kommen. Die letzte Entscheidung und somit Endverantwortung bezüglich aller Designleistungen liegt in jedem Fall beim Auftraggeber.
Bei der Bestellung von Möbeln, Gebrauchsgegenständen o.ä., insbesondere wenn diese von CID empfohlen wurden, besteht kein Anspruch auf Gewährleistung oder Schadenersatz gegenüber CID im Falle, dass diese dem Auftraggeber trotz dem Erhalt einer Abbildung (z.B. von der Website des Händlers) des Möbelstücks oder Gebrauchsgegenstands oder der Besichtigung des Möbelstücks in einem Showroom, bei Erhalt desselbigen nicht gefallen. Der Auftraggeber ist allein für die Richtigkeit der Bestellung und der Verwendbarkeit im jeweiligen Raum verantwortlich. Eine prüfende Nachmessung der Naturmaße hat ausdrücklich durch den Auftraggeber zu erfolgen.
Schadenersatzansprüche aus welchem Rechtsgrund immer, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, Verschulden bei Vertragsabschluss, Mangelfolgeschadens, Mängeln oder wegen unrichtiger Ratschläge und Auskünfte, sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens CID beruhen. CID haftet nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Schadensersatz. Der Höhe nach ist ein allfälliger Schadensersatz mit der Höhe des für das jeweilige Projekt vereinbarten Honorars begrenzt. Diese Haftungsbegrenzung gilt auch für Erfüllungsgehilfen.
Ausschluss bestimmter Schadensarten: Die Haftung für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Vermögensfolgeschäden, reine Vermögensschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Verkürzte Verjährung: Schadenersatzansprüche gegen CID verjähren – soweit gesetzlich zulässig – innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, längstens aber innerhalb von 2 Jahren nach Erbringung der jeweiligen Leistung.
Gegenüber geschmacklichen Leistungsergebnissen, Planungsergebnissen und Empfehlungen seitens CID kann vom Auftraggeber kein Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden.
14. Richtigkeit von Maßen und gesetzlichen Bestimmungen
CID übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit von Abmessungen, Dimensionen oder Qualitäten der empfohlenen Möbel, Einrichtungsgegenstände o.ä. Insbesondere bezieht sich dies auch auf gesetzliche Bestimmungen, z.B. hinsichtlich des Brandschutzes, arbeitsmedizinischer Richtlinien oder Arbeitnehmerschutz. Bei gewerblich genutzten Räumlichkeiten (z.B. Beherbergungsbetrieben, Bürogebäuden, Verkaufsflächen, Restaurants) liegt die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher behördlicher, baurechtlicher, gewerberechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen ausschließlich beim Auftraggeber bzw. den von ihm beigezogenen Fachplanern. Gegen CID kann ein Gewährleistungs- und Schadenersatzanspruch weder direkt noch indirekt geltend gemacht werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor der Umsetzung von Vorschlägen durch CID diese eigenverantwortlich zu prüfen und zu bestätigen.
Da viele Einrichtungsgegenstände, die für den Auftraggeber nach dessen Auftrag über Lieferanten beschafft und geliefert werden, handgefertigte und/oder künstlerische Produkte sind, sind Abweichungen von Mustervorlagen möglich. Jene Abweichungen sind seitens des Auftraggebers nicht als Mängelrüge und Gewährleistungsanspruch zu behandeln, wenn die Funktion des Möbelstückes/des Einrichtungsgegenstandes erfüllt wird.
15. Verzug der zu erbringenden Leistung
Im Falle eines von uns zu vertretenden Verzuges ist der Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er nach eingetretenem Verzug schriftlich eine angemessene Nachfrist für die Erbringung der Leistung setzt und unter einem den Rücktritt vom Vertrag nach erfolgtem Ablauf der Nachfrist androht. Die Nachfrist ist dann angemessen, wenn sie 4 Wochen nicht unterschreitet. Ein Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.
Im Falle des von uns zu vertretenden Verzuges und des berechtigten Rücktritts des Vertragspartners hat dieser nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Die Haftung für Verzugsschäden ist bei grober Fahrlässigkeit betraglich mit 1 % des Wertes der in Verzug befindlichen Leistung pro angefangener Verzugswoche, maximal jedoch 10 % des Wertes desjenigen Teils der Leistung, der nicht rechtzeitig geliefert wurde, begrenzt. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch ist ausgeschlossen.
Wir sind bei unverschuldeten Betriebsstörungen von uns oder unserer Lieferanten, Elementarereignissen, Pandemien, behördlichen Maßnahmen, Energie- oder Lieferengpässen, Streiks und sonstigen von uns nicht zu vertretenden oder unvorhersehbaren Umständen (höhere Gewalt) berechtigt, unter Ausschluss sämtlicher Gewährleistungs-, Irrtumsanfechtungs- und Schadenersatzansprüche die Lieferfrist zu verlängern oder gänzlich oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch dann, wenn wir uns zu diesem Zeitpunkt bereits in Verzug befunden haben. Der Rücktritt kann ausdrücklich auch hinsichtlich eines noch offenen Teiles der Leistung erklärt werden.
Jedenfalls sind wir bei einem Rücktritt berechtigt, bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und Zahlung zu fordern.
16. Gewährleistung und Mängelrüge
Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistung (nach unserer Wahl) innerhalb angemessener Frist. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist eine angemessene Preisminderung zu gewähren. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe bzw. Abnahme der Leistung.
Mängelrüge gemäß § 377 UGB analog: Der Auftraggeber hat die von CID übermittelten Leistungen — insbesondere, aber nicht nur Moodboards (Inspirations- und Materialien-Moodboards), Möblierungskonzepte (auch in Form von AutoCAD-Plänen / .dwg-Dateien oder anderen elektronischen Formaten), Material- und Möbellisten, Beleuchtungskonzepte sowie sonstige Konzept- und Planungsunterlagen — unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und festgestellte Mängel — insbesondere Unvollständigkeiten, offensichtliche Maßabweichungen, Fehler in Stückzahlen, Bezeichnungen oder Spezifikationen — CID unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen ab Erhalt, schriftlich anzuzeigen. Versteckte Mängel sind ebenfalls binnen 14 Tagen ab deren Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige und schriftliche Anzeige, gilt die jeweilige Leistung als genehmigt; der Auftraggeber kann diesbezüglich keine Gewährleistungs-, Schadenersatz- (wegen des Mangels selbst) oder Irrtumsansprüche geltend machen.
Schadenersatz statt der Leistung sowie der Anspruch auf Wandlung sind ausgeschlossen, sofern die Verbesserung oder der Austausch möglich und zumutbar ist.
17. Geheimhaltung
Beide Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen oder erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Konzepte, Pläne, Preise, Konditionen sowie projektbezogene Daten geheim zu halten und ausschließlich für die Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung für einen Zeitraum von 3 Jahren fort. Ausgenommen sind Informationen, die offenkundig sind, ohne Verschulden des Empfängers offenkundig werden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
18. Zustimmung zur Ausstellung von elektronischen Rechnungen
Mit der Bestellung stimmt der Auftraggeber zu, dass Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Angebote, Geschäftskommunikation etc. im elektronischen Format (PDF iSd § 11 Abs 2 UStG) ausgestellt und versendet werden. Das ersetzt die diesbezügliche postalische Zusendung. Die Ausstellung einer Papierrechnung, eines Papierangebotes, einer Papier-Auftragsbestätigung erfolgt dann nur auf ausdrücklichen Wunsch. Die Zustellung der elektronischen Rechnung erfolgt per E-Mail. Der Auftraggeber gibt CID zu Beginn der Geschäftsbeziehung eine E-Mail-Adresse bekannt und hält über etwaige diesbezügliche Änderungen informiert. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Empfangsgeräte und übermittelten Kontaktadressen mit allen Speicher-, Empfangs-, Antwort- und Ausdrucksmöglichkeiten funktionstüchtig sind. Filterprogramme und Firewalls sind so einzustellen, dass der Empfang der Rechnungen nicht blockiert wird. Alle technischen Schwierigkeiten und Konsequenzen, die den Empfang von Rechnungen behindern, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Automatische Antworten seitens der vom Auftraggeber angegebenen Kontaktadressen über die Abwesenheit des Empfängers hindern die rechtswirksame Zustellung der elektronischen Rechnung nicht.
19. Kommunikation
Die Kommunikation erfolgt persönlich, telefonisch oder per E-Mail. WhatsApp kann gemäß Vereinbarung als Geschäftskommunikation dienen, jedoch nicht bei Verwendung selbstlöschender Nachrichten. Instagram, Facebook, Facebook Messenger u.ä. Dienste gelten nicht als Geschäftskommunikation für relevante Inhalte.
20. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG). Die Datenschutzerklärung von CID ist auf der Website abrufbar bzw. wird auf Wunsch zur Verfügung gestellt. Sofern im Rahmen der Auftragsabwicklung eine Auftragsverarbeitung iSd Art 28 DSGVO erforderlich ist, schließen die Vertragspartner einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag ab.
21. Schriftform / Änderungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des einzelnen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Der Schriftform genügt auch die Übermittlung per E-Mail.
22. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort ist unser Sitz in Wien. Sollten Bestimmungen dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder es im Lauf ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. In diesem Fall ist die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige gewordene Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung soweit wie möglich entspricht.
Für alle Streitigkeiten, einschließlich solcher über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses zu uns, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich in Betracht kommenden ordentlichen Gerichtes in 1030 Wien vereinbart.
Zwischen den Vertragspartnern wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechtes – unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechtes (z.B. IPRG, Rom I-VO) und des UN-Kaufrechtes – vereinbart.